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Kurzfassung

Grenzen staatlicher Zwangsgewalt

Das universelle Manifest:

Bürgerpflichten stärken Wohlfahrtszwang abweisen

UNIFESTO

Frei ist, wer seine Freiheit nutzt.

Präambel Schweizerische Bundesverfassung

Freiheit ist ein Gut, dessen Anwesenheit weniger Vergnügen bereitet, als seine Abwesenheit Schmerzen.

Jean-Paul Sartre

Anordnungen des Staates […] gewöhnen den Menschen zu sehr, mehr fremde Belehrung, fremde Leitung, fremde Hilfe zu erwarten, als selbst auf Auswege zu denken.

Wilhelm von Humboldt

Oh, das ist eine strenge Sache, wenn einer es gewohnt ist, dass andere für ihn denken, für ihn laufen, für ihn handeln, und die Not es nun an ihn bringt, dass er selbst denken, laufen und handeln muss.

Jeremias Gotthelf

Grenzen staatlicher Zwangsgewalt

Bürgerpflichten stärken – Staatlichen Wohlfahrtszwang abweisen

I. Zwang ist immer ein Unrecht; Ausnahme ist die Zwangsumkehr (siehe III.).1

II. Primärzwang, ob widerrechtlicher oder durch staatliche Scheinautoritäten verordneter institutioneller und legalisierter Zwang, ist verwerfliches Unrecht.

III. Der einzige legitime Zwang ist sekundärer Zwang (Zwangsumkehr)2 , um mittels autorisierter, bewehrter Gewalt verusachtes Unrecht abzuwenden, Schadensgutmachung zu erwirken und verletztes Recht wiederherzustellen.3

IV. Die vorstaatliche Familie4 , für das Wohlergehen all ihrer zugehörigen Glieder zuständig5, ist legalisiertem Primärzwang durch den Sozialstaat, besonders ausgesetzt6 .

V. Junge, schwache, bedürftige, alte und kranke Menschen stehen unter familiärer Obhut und sind zum Schutz vor legalisiertem Unrecht auf Beistand angewiesen.

VI. Kinder- und/oder Erwachsenenschutzbehörden sind eine potenzielle Bedrohung der Familie, weil unter dem Vorwand gefährdeten Wohlbefindens7 Übergriffe ins Private geschehen und so legalisiertes Unrecht (Zwangbeglückung gegen den Willen Betroffener) verübt wird.

VII. Gesetzlich erzwungene Solidarität (Zwangsfinanzierung) und Zwangsbeglückung8 durch den Wohlfahrtsstaat zerrüttet jede Menschengemeinschaft (vorab die Familie), legalisiert Despotie und Tyrannei, zieht Menschen in schädigende Abhängigkeiten und ist Ausdruck grösster Menschenverachtung.

Wellington, Somerset, UK, Dezember 2023

1 Es sind drei Zwangs-Arten anzuführen:

• illegitimer Primärzwang: Beraubung, Diebstahl, Betrug, Verletzung physisch-psychischer Integrität, Enteignung (inklusive Enteignung der eigenen Meinung in Form von Zensur), Mord usw.

• illegitimer Primärzwang, der gesetzlich verordnet, d.h. behördlich legalisiert wird: Schulzwang, Zwang zur Teilnahme an medizinischen Experimenten, Organentnahmen, Meldezwang, Ausweiszwang, Gebührenund Steuerzwang, Versicherungszwang, Impf- und Maskenzwang, zwangsweise Einschränkung der Bewegungsfreiheit, Währungszwang, usw. (diese Beispielhinweise sind keine abschliessende Aufzählung)

• legitimer, meistens gesetzlich verordneter, d.h. legalisierter Sekundärzwang. Es handelt sich um die durch rechtsstaatliche Instanz erwirkte Zwangsumkehr. (siehe Endnote 2)

(Weitere Ausführungen zu legalem und legitimem, bzw. illegalem und illegitimem Zwang, siehe Anhang A.)

2 Sekundärer Zwang (Zwangsumkehr): eine rechtskräftig beauftragte und autorisierte Zwangsgewalt (z.B. Polizei) schreitet ein, um den Primärzwang abzuwenden. Der sekundäre Zwang, Zwangsumkehr, muss erwirken, dass der Übeltäter vom Primärzwang ablässt, für verübtes Unrecht zur Rechenschaft gezogen und für eine Widergutmachung behaftet wird; gegebenenfalls ist Sekundärzwang anzuwenden, um einen Rechtsbruch mittels repressiver Gewalt zu bestrafen.

3 Recht wird durch Verbotszwang, der für alle, d.h. universell, gilt, am besten gesichert: Wer das Zwangs-Verbot übertritt, begeht Unrecht und erfüllt die Voraussetzungen, die mit Zwangsumkehr beauftragte öffentliche Aufsichtsbehörde in Aktion zu setzen.

4 Obwohl die herkömmliche Mehrgenerationen Familie als Auslaufmodell, überholt und als veraltet, unzeitgemäss und deren Wiederbelebung als eine vermeintliche Rückentwicklung ins unerleuchtete Mittelalter gleichkommend eingeschätzt wird, gibt es keine längerfristig verlässliche Alternative dazu. Die natürliche Familie ist Grund- und Lebenszelle jeder lebenstüchtigen Menschengemeinschaft. Sie ist eine auf Untrennbarkeit angelegte feste Beziehung zwischen einem Mann und einer Frau, eine herkömmliche Ehe. Nur unter Inkaufnahme nicht wieder gut machbaren Schadens für alle kann die Familie vorübergehend durch abweichende Formen des Zusammenlebens ersetzt werden. (Weitere Ausführungen Anhang B)

5 Den Urhebern, den ‹Autoren› von Kindern, erwächst natürlicherweise exklusive Autorität über und Zuständigkeit für ihre Nachkommen. Institutionen und Behörden können weder Kinder zeugen, noch gebären oder pflegen. Da alle Menschen als Nachkommen von Eltern geboren werden, ist und bleibt die Familie ursprünglich und bis zum Lebensende vorstaatlicher, natürlicher Lebens- und Schutzraum für alle. (Weitere Ausführungen siehe Anhang B)

6 Gemeint sind der Finanzierungszwang mittels Steuern und Zwangsabgaben und die Zwangsbeglückung, wie Impfzwang, Maskenzwang, Isolationszwang, Schulzwang usw.

7 Kinder- und/oder Erwachsenenschutzbehörden handeln i.a.R. aufgrund von wie immer formulierten Verfassungs- und Gesetzestexten. Sie definieren das Wohl des Kindes, des Bedürftigen, des Kranken usw., was Tötung einschliessen mag. Unrecht lässt sich nicht zu Recht umdefinieren, nicht durch Traditionen und gesetzliche Regelungen, auch nicht durch den Zeitgeist und auch nicht durch eine allfällige Zustimmung einer Bevölkerungsmehrheit zu derartigen Regelungen. Weder legalisierter Solidaritäts- oder Beglückungszwang vermögen Unrecht in Recht zu wandeln.

8 Dem künstlich erzeugten Wohlfahrtsstaat fehlt jede Autorität weder Kinder noch die dem Kindesalter entwachsenen Bürger eines Landes zu bevormunden. Ausnahmslos jeder Mensch ist Teil einer vorstaatlichen Familie. Daraus leitet sich ab, dass die staatlicherseits beanspruchte Autorität (ob mit irgendwelchen Gesetzen untermauert oder nicht) über Menschen eine Fiktion, d.h. von Philosophen, Ideologen, Politikern, Juristen oder Funktionären erfunden ist und der Natur des menschlichen Daseins widerspricht. (Weitere Ausführungen siehe Anhang C)